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Trainings- und Startgemeinschaft
nachfolgend Startgemeinschaft Schwimmen Langenhagen
kurz SGS Langenhagen genannt.

Hierbei handelt es sich um eine gemeinsame vertragliche Vereinbarung zwischen den unterzeichnenden Vereinen TuS Vinnhorst e.V. von 1956, TSV Godshorn von 1926 e.V., MTV Engelbostel- Schulenburg von 1907 e.V., SV Langenhagen von 1971 e.V. und SC Langenhagen e.V. 

Die derzeitig noch existenten vertraglichen Vereinbarungen der TSG Nord-West Langenhagen bestehend aus den Vereinen TuS Vinnhorst e.V. von 1956, TSV Godshorn von 1926 e.V. und MTV Engelbostel- Schulenburg von 1907 e.V. werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft gesetzt.


§1 Name, Geschäftsjahr, Dauer

Unter Beachtung der jeweils gültigen Richtlinie des Deutschen Schwimmverbandes e.V. (DSV), dem alle Vereine über den Landesschwimmverband Niedersachsen e.V. (LSN) angehören müssen, treten die Vereine SV Langenhagen von 1971 e.V. und SC Langenhagen e.V. der TSG Nord-West Langenhagen bei.

Die TSG Nord-West Langenhagen wird umbenannt in Startgemeinschaft Schwimmen Langenhagen, kurz SGS Langenhagen.

Das Geschäftsjahr der SGS Langenhagen ist das Kalenderjahr.

Diese Vereinbarungen treten mit der Unterzeichnung in Kraft und werden mit dem Ziel einer dauerhaften Partnerschaft abgeschlossen.


§2 Ziele und Aufgaben

Ziel und Aufgabe der SGS Langenhagen ist es, durch den Zusammenschluss eine bessere Ausnutzung der Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten zu erzielen und damit eine höhere Geltung des Schwimmsports in Langenhagen und Vinnhorst zu erreichen. Die Teilnahme der SGS Langenhagen an Mannschafts- und offiziellen Wettkämpfen soll eine Verbesserung der Stellung des Langenhagener Schwimmsports im LSN sicherstellen.

Die SGS Langenhagen betreibt leistungsorientierten Breitensport im Kinder-, Jugend- und Mastersbereich. Besonderer Fokus liegt auf der systematischen Suche und Förderung von Talenten bereits ab dem Kindesalter.

Des Weiteren sollen durch eine teilweise zentral geführte Verwaltung Synergieeffekte geschaffen werden (z.B. zentral geführte Warteliste für Plätze in Gruppen der Schwimmausbildung)


§3 Mitglieder

Die Angehörigen der SGS Langenhagen bleiben Mitglied ihres jeweiligen Stammvereins mit allen Rechten und Pflichten. Sie üben jedoch ihr Startrecht im Bereich Schwimmen ausschließlich für die SGS Langenhagen aus.


§4 Neumitglieder

Bei Neumitgliedschaften ist es jeder Schwimmerin bzw. jedem Schwimmer freigestellt, welchem der Stammvereine er/sie beitritt, er/sie entscheidet dies selbst. Bei Neuaufnahmen Minderjähriger entscheiden deren Erziehungsberechtigte. Die Verantwortlichen der SGS Langenhagen enthalten sich jeglicher Beeinflussung bezüglich des Beitrittswunsches der neuen Mitglieder zu den Stammvereinen.


§5 Vereinswechsel

Ein Vereinswechsel innerhalb der SGS Langenhagen bedarf der Zustimmung der Vorstände der betroffenen Stammvereine.


§6 SGS Versammlung

Die Vorsitzenden der Stammvereine oder deren bevollmächtigte Vertreter kommen zu Beginn eines Kalenderjahres zur ordentlichen SGS-Versammlung zusammen. Um beschlussfähig zu sein, müssen bevollmächtigte Vertreter aller Stammvereine anwesend sein.

Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des SGS-Vorstandes. Eine außerordentliche SGS-Versammlung muss auf Wunsch eines Stammvereins oder des SGS-Vorstandes zusammenkommen.

Den Vorsitz hat der Vorsitzende des SGS-Vorstandes bzw. sein Stellvertreter.

Die SGS-Versammlung wählt jährlich den SGS-Vorstand und die Kassenprüfer.

Sie empfängt den Jahresbericht des SGS Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer, entlastet den SGS-Vorstand und genehmigt den Haushaltsvoranschlag.

Sie genehmigt die Geschäftsordnung des Vorstandes und entscheidet weiterhin über alle Angelegenheiten die den Inhalt dieses Vertrages direkt oder indirekt berühren oder verändern.

Die Beschlussfassung wird durch Mehrheitsentscheidung gefällt.


§7 Leitung der SGS

Die Leitung und Geschäftsführung der SGS Langenhagen obliegt dem SGS-Vorstand. Seine Mitglieder werden auf der ordentlichen SGS-Versammlung jährlich gewählt. Nach Möglichkeit soll der SGS-Vorstand paritätisch mit Mitgliedern der Stammvereine besetzt werden.

Der SGS-Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzender
  • Sportwart (vertritt den Vorsitzenden)
  • Kassenwart
  • Schwimmwart
  • Kampfrichterobmann
  • Schrift- und Pressewart
  • Weibliche Vorstandsmitglieder führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.

Die Jugendarbeit wird durch die Jugendwarte der Stammvereine gemeinsam durchgeführt.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der SGS verantwortlich. Er plant den Trainingsablauf und die Teilnahme an Wettkämpfen und gibt alleine Presseinformationen, die die SGS betreffen, heraus.

Er entscheidet seine Angelegenheiten eigenständig, ist jedoch der SGS-Versammlung rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Quartal.

Bei Abstimmungen mit Stimmgleichheit, hat der Vorsitzende in diesem Fall doppelte Stimmzahl.

Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Die konkrete Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regeln die Geschäftsordnung bzw. die Mitglieder unter sich. Bei Bedarf kann der Vorstand befristet weitere Mitglieder für besondere Aufgaben berufen.


§9 Aktivensprecher

Ein Aktivensprecher wird von den Aktiven der Trainingsgruppen 1 bis 4 jährlich gewählt bzw. bestätigt.

Er sollte mindestens 16 Jahre alt sein und regelmäßig am Trainings- und Wettkampfbetrieb der SGS teilnehmen.

Der Aktivensprecher hat auf den Sitzungen des SGS-Vorstandes Hör- und Sprachrecht, jedoch kein Stimmrecht.


§10 Trainingsbetrieb

Das Training der Schwimmerinnen und Schwimmer der SGS Langenhagen erfolgt in den entsprechenden Trainingsgruppen.


§11 Finanzierung und Kasse

Die zu erwartenden Jahreskosten der SGS werden getrennt nach Breiten- und Wettkampfsport ermittelt und in den Haushaltsvoranschlag eingebracht. Die von den Stammvereinen direkt zu übernehmenden Kosten, wie z.B. die Verbandsabgaben, fließen nicht in den Haushaltsvoranschlag ein.

Die so ermittelten Kosten werden nach einem Schwimmmitgliederschlüssel auf die Stammvereine umgelegt.

Basis für den Mitgliederschlüssel sind die am Jahresanfang von den Stammvereinen dem Regionssportbund gemeldeten Schwimmmitglieder. Die Anzahl der Breitensportler ergibt sich durch den Abzug der durch die SGS dokumentierten Wettkampfsportler.

Um die SGS zahlungsfähig zu halten, entrichten die Stammvereine Vorauszahlungen entsprechend der Anzahl ihrer Schwimmer im Breiten- und Wettkampfsport.

Übersteigen die angefallenen Kosten die Einzahlungen, werden auf Beschluss einer SGSVersammlung Nachzahlungen festgesetzt.


§12 Kassenprüfung

Zur Kontrolle der ordentlichen Kassenprüfung hat die SGS-Versammlung zwei Kassenprüfer aus den Stammvereinen zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglied des SGS-Vorstandes sein. Jeder Kassenprüfer soll zwei Geschäftsjahre in seinem Amt bleiben, sodass in jeder SGS-Versammlung nur 1 Kassenprüfer neu zu wählen ist. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer sind berechtigt, unangemeldet die Kassenführung zu überprüfen und sind verpflichtet, den Jahresabschluss zu kontrollieren und darüber in der SGS-Versammlung Bericht zu erstatten.

Der SGS-Vorstand ist verpflichtet, alles zu tun, um den Kassenprüfern die Erfüllung ihrer Pflichten zu ermöglichen und zu erleichtern.


§13 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe jeder Stammverein selbst bestimmt, werden weiterhin direkt von den Stammvereinen erhoben. Die abteilungsbezogenen Beiträge sollten möglichst angeglichen werden.

Die jährlichen Lizenzierungsgebühren beim DSV tragen die Aktiven selbst.

Liegt eine Erstregistrierung oder gültige Lizenz nicht vor, ist der Aktive nicht berechtigt an Wettkämpfen teilzunehmen und wird auch nicht gemeldet.

Straf- und Meldegelder aufgrund von Nichtantreten (ohne ärztlichen Attest) werden von den Aktiven selbst getragen. Eine Befreiung von der Zahlung ist im Einzelfall unter Vorlage eines ärztlichen Attests möglich.


§14 Übungsleiter

Die Übungsleiter werden von ihren Stammvereinen beschäftigt. Die Kosten fließen in den Haushaltsvoranschlag ein. Die von den Stammvereinen direkt verauslagten Übungsleiterkosten minimieren die über den Mitgliederschlüssel ermittelten Kostenbeiträge der verauslagenden Stammvereine.

Die Vergütung der Übungsleiter wird transparent gestaltet. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Ausbildungsstufe nach Verbandsstandard, der Erfahrung des Übungsleiters und der Position die der Übungsleiter besetzt.

Die zur Zeit der Vertragsunterzeichnung beschäftigten Trainer bekommen vorerst mindestens den gleichen Lohn wie bisher. Sie müssen sich jedoch, in dem Fall, dass das mit der Vertragsunterzeichnung in Kraft tretende Vergütungssystem der SGS Langenhagen die Höhe der

Vergütung nicht vorsieht, innerhalb eines Kalenderjahres an einer geeigneten Fortbildungsmaßnahme teilnehmen.

Die Trainer der SGS Langenhagen sind dem SGS-Vorstand rechenschaftspflichtig. Sie enthalten sich jeglicher Beeinflussung der Aktiven in Richtung eines Stammvereins.


§15 Kampfrichter

Die Kampfrichter der Stammvereine werden in einem gemeinsamen Pool zusammengefasst. Über diesen verteilt der Kampfrichterobmann der SGS die Einsätze auf Wettkämpfen möglichst gleichmäßig auf alle Kampfrichter.


§16 Ausbildung

Die SGS veranlasst die Ausbildung von Trainern und Kampfrichtern. Die Ausbildungskosten fließen in den Haushaltsvoranschlag ein.


§17Ausrichtung von Wettkämpfen

Die Stammvereine können weiterhin ihre Wettkämpfe ausrichten. Dabei werden sie von der SGS unterstützt. Anzustreben sind Wettkämpfe unter Beteiligung aller in der SGS zusammengeführten Stammvereine.


§18 Aufnahme neuer Vereine

Der SGS Langenhagen bleibt vorbehalten weitere Vereine in die Startgemeinschaft aufzunehmen.

Die Entscheidung trifft die SGS-Versammlung.


§19 Austritt aus der SGS

Der Austritt aus der SGS Langenhagen kann von den Vorständen der Stammvereine durch Kündigung des Vertrages zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten verlangt werden.

Die Wasserflächen fallen wieder an die Stammvereine entsprechend des Schwimmmitgliederschlüssels zur Zeit des Austritts und unter Berücksichtigen der Entscheidung des Schwimmausschusses zurück.

Kassenbestände werden gemäß dem Kassenbestand nach Abzug aller Kosten anteilsgemäß an die austretenden Stammvereine zurückgezahlt.


§20 Auflösung der SGS

Die Auflösung der SGS Langenhagen muss in einer SGS-Versammlung durch mindestens drei viertel der Stammvereine beschlossen werden.

Kassenbestände werden gemäß dem Kassenbestand nach Abzug aller Kosten anteilsgemäß an die austretenden Stammvereine zurückgezahlt.


§21Änderungen

Änderungen/Ergänzungen dieses Vertrages sind nur auf einstimmigen Beschluss der SGSVersammlung möglich.


§22 salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


§23 Ausfertigung

Dieser Vertrag ist in siebenfacher Ausfertigung ausgestellt. Die Stammvereine, der SGS-Vorstand und der Landesschwimmverband Niedersachsen e.V. erhalten je eine Ausfertigung.

Langenhagen, den 9. März 2016

Vorsitzender TuS Vinnhorst e.V. von 1956

Vorsitzender TSV Godshorn von 1926 e.V.

Vorsitzender MTV Engelbostel- Schulenburg von 1907 e.V.

Vorsitzender SV Langenhagen von 1971 e.V.

Vorsitzender SC Langenhagen e.V.

 

Schreiben Sie uns eine E-Mailinfo@sgs-langenhagen.de